BGH schließt Erbringung von Wahlleistungen durch Honorarärzte aus
Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) § 17 Abs. 3 Satz 1 legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließt wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte aus.
Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. Januar 2019 mit dem Aktenzeichen III ZR 325/17 hervor, wie die Zeitschrift Gesundheitsrecht in ihrer Ausgabe 3/2019 berichtet.
“Als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten steht § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht nur einer Honorarvereinbarung entgegen, die der Honorararzt unmittelbar mit dem Patienten abschließt, sondern verbietet auch, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als “originären” Wahlarzt zu benennen.“
Geklagt hatte ein ein privates Krankenversicherungsunternehmen, um einen Arzt aus abgetretenem Recht auf Honorarrückzahlung in Anspruch zu nehmen.
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