Honorarärzte in Impfzentren: “Scheinselbständigkeit” droht
Auch bei einer ärztlichen Tätigkeit für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) oder öffentliche sowie freie Träger eines Corona-Impfzentrums ist die sog. “Scheinselbständigkeit” keineswegs ausgeschlossen.
Das gelte auch für Honorartätigkeiten in Einrichtungen, die Corona-Abstriche durchführen, teilt der Bundesverband der Honorarärzte e.V. mit.
“Wir raten daher allen Ärzten, dies bei der KV explizit zu erfragen und im Zweifelsfall ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu beantragen”, so der Verband.
Impfzentren seien aktuell Einrichtungen mit fremder Organisationsstruktur, die dem Arzt keinen Spielraum für eine selbständige Tätigkeit lassen. Bisher gibt es dazu keine sozialrechtliche Grundlage und die Rechtsprechung im Bereich der Honorartätigkeiten von Ärzten ist seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R) höchstrichterlich. U.a. wurde darin vom BSG festgestellt, dass der bundesweite Ärztemangel kein Grund dafür sein kann, dass sozialrechtliche Regelungen nicht gelten. Auch eine Pandemie setzt das Sozialrecht nicht außer Kraft.
“Wenn man jetzt dringend Ärzte sucht, die auf Honorarbasis tätig werden sollen, dann benötigen diese dringend Rechtssicherheit.”
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