Honorarärzte per Gesetz von SV-Pflicht ausgenommen
Im kürzlich verabschiedeten “MTA-Reform-Gesetz“ wird geregelt, dass Einnahmen von Ärzten, die in Impf- oder Testzentren tätig sind, bis Jahresende nicht sozialversicherungspflichtig sind.
Drauf weist der Bundesverband der Honorarärzte e.V. in einer Mitteilung hin. Auserdem seien die dort tätigen Ärzte gesetzlich unfallversichert.
Der vollständige Titel des Gesetzes vom 24. Februar 2021 lautet: “Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz)”.
In Artikel 14b, Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, heißt es: “Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Test-verordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam sind in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. Satz 1 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten Tätigkeit.”
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